+4.3. Sonderfall: CfV mit persönlichem Wahlschein
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+Ergänzend zu der üblichen Form der Abstimmung, bei der bereits der CfV
+einen Wahlschein enthält, sehen die Einrichtungsregeln in ihrem Teil
+6a auch die Möglichkeit einer Abstimmung unter Verwendung persönlicher
+Wahlscheine vor.
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+Diese 1998/1999 eingeführte Verfahrensweise [5] soll die Manipulation
+von Abstimmungen erschweren, indem sie das normale
+Abstimmungsverfahren durch ein Zwei-Schritt-Verfahren ersetzt: der
+Abstimmungswillige muss zunächst einen persönlichen Wahlschein beim
+Votetaker anfordern, der ein kodiertes, eindeutig dem
+Abstimmungswilligen zuzuordnendes Merkmal erhält und sodann diesen
+persönlichen - und an seine E-Mail-Adresse gekoppelten - Wahlschein
+ausgefüllt zurücksenden. Andere Wahlscheine oder die Verwendung einer
+anderen E-Mail-Adresse werden nicht akzeptiert.
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+Diese Vorgehensweise soll u.a. verhindern, dass vorausgefüllte
+Wahlscheine verbreitet werden, die durch beliebige Netzteilnehmer ohne
+Kenntnis des Verfahrens (oder gar ohne Kenntnis von der Existenz des
+Usenets) dann an die Abstimmungsadresse versandt werden. Als
+Nebeneffekt wird damit die zur selben Zeit festgeschriebene Forderung,
+dass die zur Abstimmung verwendete Adresse gültig sein, d.h. E-Mails
+entgegennehmen muss, überprüfbar - denn nur wer eine gültige Adresse
+als Absender verwendet, kann den Wahlschein erhalten, und nur so - und
+mit dieser Adresse - kann er an der Abstimmung teilnehmen.
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+Da allerdings weiterhin andere Manipulationsmöglichkeiten verbleiben
+und der Aufwand für die Durchführung dieses Verfahrens vergleichsweise
+hoch ist, wird ein Verfahren nach Teil 6a der Regeln nur selten
+durchgeführt.
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+In der Abstimmungssoftware Usevote (siehe 4.1.) ist die Durchführung
+solcher Verfahren implementiert.
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+[5] Der Vorschlag und die entsprechende Begründung lassen sich im
+ Archiv von Google Groups unter
+ <http://groups.google.com/group/de.admin.news.announce/browse_frm/thread/fd056d977d6a5240>
+ nachlesen.
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+4.4. Abstimmungsphase