+ Wenn zum Ende der Einspruchsfrist ein Einspruch aufgrund seines
+ Inhalts keine Wahlwiederholung als Folgeentscheidung beinhalten
+ könnte und die Entscheidung der Umsetzung des Wahlgegenstandes von
+ der Entscheidung über den Einspruch nicht mehr abhängt, soll der
+ Wahlgegenstand unter Nennung des "vorläufigen Endergebnisses"
+ unmittelbar umgesetzt werden. Das endgültige Endergebnis wird mit
+ der Einspruchsentscheidung genannt. Dies gilt auch bei mehreren
+ Einsprüchen.
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