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-Last-modified: 1999-02-01
+Last-modified: 1999-03-14
URL: http://www.kirchwitz.de/~amk/dai/einrichtung
REGELN FÜR DIE EINRICHTUNG UND ENTFERNUNG VON USENET-GRUPPEN
eingesetzt werden.
+6a. CfV mit persönlichem Wahlschein:
+~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
+
+ Es ist ebenfalls zulässig, daß im CfV eine Mailadresse angegeben
+ wird, bei der die Wähler einen persönlichen Wahlschein anfordern
+ können. Ist eine solche Adresse angegeben, können gültige Stimmen
+ nur mittels von dort ausgegebener Wahlscheine abgegeben werden.
+
+ Wahlscheinanforderungen ohne funktionierende Absenderadresse werden
+ vom Wahlscheinausgebenden (in der Regel ist das der Wahlleiter)
+ ignoriert.
+
+ Persönliche Wahlscheine werden bei der Ausgabe auf eine Art
+ markiert, die eine eindeutige Zuordnung des Wahlscheins zum
+ Abstimmenden ermöglicht und die das Erzeugen gültig erscheinender
+ Fälschungen soweit wie möglich ausschließt.
+
+ Die Antwortadresse des Abstimmungsaufrufs muß mit der Adresse zur
+ Anforderung der Wahlscheine übereinstimmen; die Antwortadresse des
+ Wahlscheins muß mit der Adresse übereinstimmen, die die Stimmen
+ entgegennimmt.
+
+ Eingehende Stimmen, die falsche oder nicht die notwendigen
+ Markierungen enthalten, oder nicht von der bei der Anforderung
+ registrierten Absendeadresse kommen, werden nicht gewertet.
+
+ Weitere Einzelheiten des Verfahrens können im CfV festgelegt
+ werden. Sie müssen im RfD angekündigt werden und gelten als
+ "weitere Regeln" im Sinne von Teil 6 dieser Regeln, bedürfen also
+ insbesondere der Genehmigung durch die Moderation.
+
+ Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teiles 6 sinngemäß.
+
+
7. Die Wahlregeln:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
korrekte Stimme beim Wahlleiter abzugeben, ist wahlberechtigt und
hat genau eine Stimme. Dies schließt "fremde Netze" ausdrücklich
ein. Das Wahlrecht beschränkt sich auf natürliche Personen, das
- bedeutet insbesondere, daß jede Stimme mit einem Realname
- verknüpft sein muß; auf die Veröffentlichung des Realnames kann in
- begründeten (!) Einzelfällen verzichtet werden, dazu s.u.
+ bedeutet insbesondere, daß jede Stimme mit einem Realname, der
+ mindestens je einen ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen des
+ Wählers enthält, verknüpft sein muß; auf die Veröffentlichung des
+ Realnames kann in begründeten (!) Einzelfällen verzichtet werden,
+ dazu s.u.
Die Wahl ist somit allgemein, gleich und frei, jedoch nicht
geheim!
+ Der Wahlschein ist durch den Wahlberechtigten selbst auszufüllen
+ und von ihm selbst unter Verwendung einer seiner Kontrolle
+ unterstehenden Absendeadresse an die Abstimmadresse einzusenden.
+
+ Die Absendeadresse muß unverfälscht im Klartext in der
+ Abstimmungsmail im From:-Header oder dem vergleichbaren Header
+ eines anderen Protokolls angegeben werden und reply-fähig sein,
+ das heißt: Mail muß an die angegebene Absendeadresse grundsätzlich
+ zustellbar sein.
+
+ Der Nachweis der Reply-Fähigkeit der Adresse obliegt dem
+ Abstimmenden.
+
Ergebnis: Die Wahl gilt in der vorgeschlagenen Form als angenommen,
wenn nach Ablauf der Frist (s.o.) mindestens 2/3 aller
abgegebenen, gültigen Stimmen dafür stimmen (Verhältnis), und
Liste der offiziellen Newsgruppen. Newgroup-messages von anderen
Adressen als diesem Account werden in der Regel ignoriert.
+ Wenn zum Ende der Einspruchsfrist ein Einspruch aufgrund seines
+ Inhalts keine Wahlwiederholung als Folgeentscheidung beinhalten
+ könnte und die Entscheidung der Umsetzung des Wahlgegenstandes von
+ der Entscheidung über den Einspruch nicht mehr abhängt, soll der
+ Wahlgegenstand unter Nennung des "vorläufigen Endergebnisses"
+ unmittelbar umgesetzt werden. Das endgültige Endergebnis wird mit
+ der Einspruchsentscheidung genannt. Dies gilt auch bei mehreren
+ Einsprüchen.
+
9. Sonderregeln für kombinierte Votings:
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