Archive-name: de-admin/einrichtung
Posting-frequency: weekly
-Last-modified: 1999-02-15
+Last-modified: 1999-06-01
URL: http://www.kirchwitz.de/~amk/dai/einrichtung
REGELN FÜR DIE EINRICHTUNG UND ENTFERNUNG VON USENET-GRUPPEN
Aussicht auf Erfolg besteht, durch einen förmlichen CfV (s.u.)
darüber abstimmen läßt.
- Ist die Wahl erfolgreich, veranlaßt der Moderator oder der
- Wahlleiter die notwendigen Schritte zur "Durchsetzung" der
- Entscheidung, indem er einen dafür vorgesehenen Server die
- Einrichtungsnachricht (newgroup) abschicken läßt. Dieser Server kann
- von jedem Netznutzer per Einspruchsmail in diesem Prozedere gestoppt
- werden.
+ Nach angenommener Wahl veranlaßt der Moderator die notwendigen
+ Schritte zur "Durchsetzung" der Entscheidung, indem er die
+ zugehörigen Steuernachrichten verschickt.
Damit alle Administratoren und alle interessierten Netznutzer
mitbekommen, welche Entscheidungen anstehen, müssen alle
der Gruppe erwähnt sein. Sollte eines von beidem (oder beides)
noch unklar sein, so sollte darauf explizit hingewiesen werden.
- o Nach Möglichkeit bereits hier, spätestens jedoch im CfV sollte
- eine Kurzbeschreibung und eine Charta erstellt werden: Die Charta
- gibt an, worum es in dieser Newsgroup überhaupt geht; sie ist
- normalerweise ein bis zwei Absätze lang. Die Kurzbeschreibung (ca.
- 60 Zeichen) wird in den regelmäßigen Postings verwendet, die den
- Systemadministratoren helfen, festzustellen, welche Newsgroups sie
- vergessen haben zu abonnieren. Manche Newsprogramme zeigen diese
- Information auch an -- zur Erinnerung an das Gruppenthema, damit
- Artikel nicht in ungeeigneten Newsgroups landen.
-
- Beispiel:
- Kurzbeschreibung:
- de.etc.misc Alles, was woanders nicht hinpasst.
- Charta:
- de.etc.misc ist das "Auffangbecken" für alle Themen, für die
- es keine eigene Newsgroup gibt und die auch nicht in eine
- der übrigen ".misc"-Newsgroups passen (beispielsweise
- de.comp.misc für computerbezogene Themen).
+ o Zur Erläuterung der Gruppe müssen eine Charta und eine
+ Kurzbeschreibung angegeben werden. Die Charta gibt an, worum es in
+ dieser Newsgroup überhaupt geht; sie ist normalerweise ein bis
+ zwei Absätze lang. Die Kurzbeschreibung (mit Gruppennamen und
+ 8er-Tabulator möglichst weniger als 80 Zeichen, am Ende ein Punkt
+ oder ein anderes Satzendzeichen) wird in den regelmäßigen Postings
+ verwendet, die den Systemadministratoren helfen, festzustellen,
+ welche Newsgroups sie vergessen haben zu abonnieren. Manche
+ Newsprogramme zeigen diese Information auch an.
5. Die Diskussion:
also mindestens zwei Wochen, jedoch länger, wenn sich noch kein
Konsens eingestellt hat.
- Wenn die Befürworter einer neuen Gruppe sich innerhalb von 30 Tagen
- nicht über die strittigen Punkte einig werden können, dann sollte
- die Diskussion offline (z.B. per E-Mail) statt in
- de.admin.news.groups weitergeführt werden, bis ein Konsens erreicht
- ist. Wenn ein Konsens zustande kommt, kann ein neuer, präzisierter
- Vorschlag eingebracht werden. In diesem Fall wird bei der
- Einreichung eines RfD (s.o.) erneut begonnen. Ein solcher 2. RfD
- sollte als Zusammenfassung die Regel sein.
+ Wenn sich aus der Diskussion Veränderungen ergeben, soll ein
+ weiterer RfD eingebracht werden.
6. CfV:
~~~~~~~
- NACH (!) der Diskussionsperiode, also nachdem festgestellt wurde,
- daß eine neue Gruppe wirklich gewünscht wird, eine Einigung über
- Name, Kurzbeschreibung und Charta der Gruppe erreicht wurde und
- bestimmt wurde, ob und von wem die Gruppe moderiert werden soll,
- kann ein "Aufruf zur Stimmenabgabe" -- engl. "Call for Votes" oder
- kurz CfV -- beim Moderator eingereicht werden.
+ Nach der Diskussionsperiode kann ein Abstimmungsaufruf -- engl.
+ "Call for Votes" oder kurz CfV -- beim Moderator eingereicht
+ werden. Dieser muß mit dem letzten RfD im wesentlichen
+ übereinstimmen.
- Dieser muß explizit enthalten:
+ Der CfV muß explizit enthalten:
o An wen (welchen Account) eine Stimme zu richten ist.
klar erklärt und genauso einfach sein wie eine Stimme gegen die
Einrichtung und umgekehrt.
- Es ist explizit erlaubt, zwei verschiedene E-Mail-Adressen für die
- Ja- und Nein-Stimmen einzurichten, vorausgesetzt sie sind auf der
- gleichen Maschine.
-
Es ist ebenfalls erlaubt, eine andere Adresse als die, von der aus
der Artikel gepostet wurde, anzugeben oder nur "Replies" auf den
"Call for Votes"-Artikel anzunehmen, solange in dem "Call for
Votes"-Artikel klar und explizit erklärt wird, wie die Stimmen
abgegeben werden können.
- Wenn zwei Adressen für die Stimmabgabe benutzt werden, muß die
- Adresse im Reply-To:-Feld ENTWEDER sowohl Ja- als auch Nein-
- Stimmen annehmen und bearbeiten, ODER sie darf keine Stimme auf
- dieser Adresse akzeptieren (in diesem Fall ist es also besser,
- erst gar kein Reply-To: zu generieren).
-
- Sehr empfohlen werden jedoch Sammel-Accounts, die sowohl Ja-, wie
- auch Nein-Stimmen akzeptieren, mit einem entsprechenden Reply-To:
- auf diese Adresse, da sie u.a. Meinungsänderungen (s.u.) besser
- handhaben läßt. Die Auszählung wird dadurch allerdings etwas
- komplizierter.
-
o Den genauen Zeitraum, in dem Stimmen akzeptiert werden.
- Üblicherweise beginnt die Abstimmung mit der Veröffentlichung des
- CfV, aber das muß nicht sein. Das Ende der Abstimmungsperiode muß
- genau angegeben sein. Der Zeitraum sollte mindestens drei Wochen,
- jedoch höchstens einen Monat betragen.
+ Die Abstimmung beginnt mit der Veröffentlichung des CfV. Das Ende
+ der Abstimmungsperiode muß genau angegeben sein. Der Zeitraum
+ sollte mindestens drei Wochen, jedoch höchstens einen Monat
+ betragen.
o Er sollte nur in Ausnahmefällen weitere Regelungen enthalten.
Sofern nicht anders erwähnt, gelten die üblichen Regeln (s.u.).
eingesetzt werden.
+6a. CfV mit persönlichem Wahlschein:
+~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
+
+ Es ist ebenfalls zulässig, daß im CfV eine Mailadresse angegeben
+ wird, bei der die Wähler einen persönlichen Wahlschein anfordern
+ können. Ist eine solche Adresse angegeben, können gültige Stimmen
+ nur mittels von dort ausgegebener Wahlscheine abgegeben werden.
+
+ Wahlscheinanforderungen ohne funktionierende Absenderadresse werden
+ vom Wahlscheinausgebenden (in der Regel ist das der Wahlleiter)
+ ignoriert.
+
+ Persönliche Wahlscheine werden bei der Ausgabe auf eine Art
+ markiert, die eine eindeutige Zuordnung des Wahlscheins zum
+ Abstimmenden ermöglicht und die das Erzeugen gültig erscheinender
+ Fälschungen soweit wie möglich ausschließt.
+
+ Die Antwortadresse des Abstimmungsaufrufs muß mit der Adresse zur
+ Anforderung der Wahlscheine übereinstimmen; die Antwortadresse des
+ Wahlscheins muß mit der Adresse übereinstimmen, die die Stimmen
+ entgegennimmt.
+
+ Eingehende Stimmen, die falsche oder nicht die notwendigen
+ Markierungen enthalten, oder nicht von der bei der Anforderung
+ registrierten Absendeadresse kommen, werden nicht gewertet.
+
+ Weitere Einzelheiten des Verfahrens können im CfV festgelegt
+ werden. Sie müssen im RfD angekündigt werden und gelten als
+ "weitere Regeln" im Sinne von Teil 6 dieser Regeln, bedürfen also
+ insbesondere der Genehmigung durch die Moderation.
+
+ Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teiles 6 sinngemäß.
+
+
7. Die Wahlregeln:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Wird die Unterhierarchie nur mit der .misc-Gruppe eingerichtet, so
findet hierüber eine normale Abstimmung statt.
- Formulare: 'Formulare' sind zwar sehr schön, um etwas automatisch
- auswerten zu können, aber man sollte sie nie vorschreiben, da
- sonst z.B. solche Kleinigkeiten wie Zitatzeichen oder "TAB vs.
- 8*space" zu einer ungültigen Stimme führen könnten.
+ Formulare: Bei der Verwendung von Formularen darf nicht alleine die
+ Tatsache, daß die Stimme nicht maschinenlesbar ist, zur
+ Ungültigerklärung der Stimme führen.
Wahlberechtigte/Realname: Jeder, der in der Lage ist, eine ansonsten
korrekte Stimme beim Wahlleiter abzugeben, ist wahlberechtigt und
- hat genau eine Stimme. Dies schließt "fremde Netze" ausdrücklich
- ein. Das Wahlrecht beschränkt sich auf natürliche Personen, das
- bedeutet insbesondere, daß jede Stimme mit einem Realname, der
- mindestens je einen ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen des
- Wählers enthält, verknüpft sein muß; auf die Veröffentlichung des
- Realnames kann in begründeten (!) Einzelfällen verzichtet werden,
- dazu s.u.
+ hat genau eine Stimme. Das Wahlrecht beschränkt sich auf
+ natürliche Personen, das bedeutet insbesondere, daß jede Stimme
+ mit einem Realname, der mindestens je einen ausgeschriebenen Vor-
+ und Nachnamen des Wählers enthält, verknüpft sein muß; auf die
+ Veröffentlichung des Realnames kann in begründeten (!)
+ Einzelfällen verzichtet werden, dazu s.u.
Die Wahl ist somit allgemein, gleich und frei, jedoch nicht
geheim!
+ Der Wahlschein ist durch den Wahlberechtigten selbst auszufüllen
+ und von ihm selbst unter Verwendung einer seiner Kontrolle
+ unterstehenden Absendeadresse an die Abstimmadresse einzusenden.
+
+ Die Absendeadresse muß unverfälscht im Klartext in der
+ Abstimmungsmail im From:-Header oder dem vergleichbaren Header
+ eines anderen Protokolls angegeben werden und reply-fähig sein,
+ das heißt: Mail muß an die angegebene Absendeadresse grundsätzlich
+ zustellbar sein.
+
+ Der Nachweis der Reply-Fähigkeit der Adresse obliegt dem
+ Abstimmenden.
+
Ergebnis: Die Wahl gilt in der vorgeschlagenen Form als angenommen,
- wenn nach Ablauf der Frist (s.o.) mindestens 2/3 aller
- abgegebenen, gültigen Stimmen dafür stimmen (Verhältnis), und
- mindestens 60 Ja-Stimmen eingetroffen sind (Wahlbeteiligung).
+ wenn mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie
+ Nein-Stimmen (Verhältnis), mindestens jedoch 60 Ja-Stimmen
+ (Wahlbeteiligung), eingetroffen sind.
Mehrfache Stimmen: Treffen mehrere Stimmen der gleichen Person beim
- Wahlleiter ein, so gilt die zuletzt abgesandte.
-
- Enthaltungen: Enthaltungen gelten nicht im Sinne einer gültigen
- Stimme [in 7. Ergebnis], da sie das Ergebnis verfälschen würden.
- Sie sollten daher auch erst gar nicht eingesandt werden!
- Selbstverständlich ist es möglich, seine zuvor abgegebene Stimme
- mit einer "Enthaltung"-Stimme zu "canceln". Enthaltungen machen
- besonders bei "kombinierten Votings" (Teil 9) Sinn.
+ Wahlleiter ein, so gilt die zuletzt abgesandte. Damit ist es
+ möglich, seine zuvor abgegebene Stimme mit einer Enthaltung
+ rückgängig zu machen oder zu korrigieren.
Erneuter Aufruf zur Wahl: Der Wahlleiter sollte dafür Sorge tragen,
daß jeder Abstimmende eine Bestätigung bekommt, daß seine Stimme
(Ja, Nein, Enthaltung) gestimmt hat. Auf die Veröffentlichung des
Realnames kann in begründeten (!) Einzelfällen verzichtet werden.
Bitte in einem solchen Fall angeben, ob man bei Ablehnung von seiner
- Wahlstimme zurücktritt!
-
- Diese Liste wird dann vom Moderator gepostet. Wird nicht innerhalb
- einer Woche gegen das Ergebnis widersprochen, so wird die Wahl als
- gültig angesehen. Gilt die Wahl als angenommen (siehe Regeln oben),
- so veranlaßt der Moderator oder der Wahlleiter einen definierten
- Serveraccount eine newgroup-control-message zu verbreiten. Der
- Serveraccount kann per Einspruchsverfahren in dieser Prozedur
- angehalten werden. Dazu sendet der Einsprucherhebende einfach eine
- E-Mail an diesen Account. Sollte kein Einspruch eingehen, so
- veranlaßt der Account gleichzeitig die notwendigen Änderungen in der
- Liste der offiziellen Newsgruppen. Newgroup-messages von anderen
- Adressen als diesem Account werden in der Regel ignoriert.
+ Wahlstimme zurücktritt. Diese Liste wird dann vom Moderator
+ gepostet.
+
+ Wird nicht innerhalb einer Woche Einspruch gegen das Ergebnis
+ eingelegt, so ist die Wahl gültig. Um Einspruch einzulegen, sendet
+ man einfach eine E-Mail an den Moderator. Dieser entscheidet
+ hierüber, woraufhin das ggf. korrigierte Ergebnis gültig wird. Ist
+ die Wahl angenommen, so verschickt der Moderator die entsprechenden
+ Steuernachrichten und veranlaßt gleichzeitig die notwendigen
+ Änderungen in der offiziellen Liste der Newsgruppen.
+ Steuernachrichten von anderen Adressen als dem Moderations-Account
+ werden in der Regel ignoriert.
+
+ Wenn zum Ende der Einspruchsfrist ein Einspruch aufgrund seines
+ Inhalts keine Wahlwiederholung als Folgeentscheidung beinhalten
+ könnte und die Entscheidung der Umsetzung des Wahlgegenstandes von
+ der Entscheidung über den Einspruch nicht mehr abhängt, soll der
+ Wahlgegenstand unter Nennung des "vorläufigen Endergebnisses"
+ unmittelbar umgesetzt werden. Das endgültige Endergebnis wird mit
+ der Einspruchsentscheidung genannt. Dies gilt auch bei mehreren
+ Einsprüchen.
9. Sonderregeln für kombinierte Votings: