+6a. CfV mit persönlichem Wahlschein:
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+ Es ist ebenfalls zulässig, daß im CfV eine Mailadresse angegeben
+ wird, bei der die Wähler einen persönlichen Wahlschein anfordern
+ können. Ist eine solche Adresse angegeben, können gültige Stimmen
+ nur mittels von dort ausgegebener Wahlscheine abgegeben werden.
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+ Wahlscheinanforderungen ohne funktionierende Absenderadresse werden
+ vom Wahlscheinausgebenden (in der Regel ist das der Wahlleiter)
+ ignoriert.
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+ Persönliche Wahlscheine werden bei der Ausgabe auf eine Art
+ markiert, die eine eindeutige Zuordnung des Wahlscheins zum
+ Abstimmenden ermöglicht und die das Erzeugen gültig erscheinender
+ Fälschungen soweit wie möglich ausschließt.
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+ Die Antwortadresse des Abstimmungsaufrufs muß mit der Adresse zur
+ Anforderung der Wahlscheine übereinstimmen; die Antwortadresse des
+ Wahlscheins muß mit der Adresse übereinstimmen, die die Stimmen
+ entgegennimmt.
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+ Eingehende Stimmen, die falsche oder nicht die notwendigen
+ Markierungen enthalten, oder nicht von der bei der Anforderung
+ registrierten Absendeadresse kommen, werden nicht gewertet.
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+ Weitere Einzelheiten des Verfahrens können im CfV festgelegt
+ werden. Sie müssen im RfD angekündigt werden und gelten als
+ "weitere Regeln" im Sinne von Teil 6 dieser Regeln, bedürfen also
+ insbesondere der Genehmigung durch die Moderation.
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+ Im übrigen gelten die Bestimmungen des Teiles 6 sinngemäß.
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